Notar Dr. Peter Schmitz
   

Verein

Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe

Diese Information ist als Einführung gedacht und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Veröffentlichung mit freundlicher Unterstützung der DNotV GmbH.


     
 

Für jeden Zweck den passenden Verein

Es gibt große Vereine und kleine Vereine. Es gibt Sportvereine, Karnevalsvereine, Fördervereine, Naturschutzvereine und viele andere Vereine mehr. Kaum einer, der nicht Mitglied in einem Verein ist. Vereine helfen dem Einzelnen, seinen besonderen Interessen nachzugehen, Ziele zu verfolgen oder Ideale zu verwirklichen. Das Recht, Vereine zu bilden, steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Rechtsfähig und zum eingetragenen Verein (e.V.) wird der Verein, wenn er in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.

Vereine, die nicht oder noch nicht im Vereinsregister eingetragen sind, bergen für Vorstand und Mitglieder große Haftungsrisiken. Von der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins raten Notare deshalb regelmäßig ab.

Sieben Freunde müsst ihr sein: Die Vereinsgründung

Mindestens sieben künftige Mitglieder müssen sich zur Gründung zusammenfinden, wenn das Amtsgericht den Verein in das Vereinsregister eintragen soll. Die Gründer müssen keine Menschen aus Fleisch und Blut sein. Auch juristische Personen können Mitglied in einem Verein sein, zum Beispiel andere eingetragene Vereine oder Gesellschaften.

Bei der Gründung eines Vereins sind viele Förmlichkeiten zu beachten. Der Notar hilft Ihnen schon bei der Vorbereitung der Vereinsgründung, dass diese Regeln nicht zum Stolperstein werden.

In der Gründungsversammlung legen die Gründer die Vereinssatzung einstimmig fest. Die Originalsatzung wird datiert und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben. Dann wählt die Versammlung den Vorstand des Vereins. Darüber muss ein Protokoll angefertigt werden, das mindestens folgende Punkte enthält:

den Ort und den Tag der Versammlung,

den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,

Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder,

die Annahme der Wahl durch die Gewählten,

die Unterschriften der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen.

Dem Protokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.


Jetzt aber schnell: Die Eintragung in das Vereinsregister

Nach der Gründung sollte der Verein möglichst zügig in das Vereinsregister eingetragen werden. Bis zur Eintragung müssen die Mitglieder und alle, die für den Verein handeln, damit rechnen, dass sie persönlich für die Verpflichtungen des Vereins einstehen müssen. Erst mit der Eintragung gehen die Rechte und die Pflichten, auch die Haftung, auf den Verein über.

Der frisch gewählte Vorstand zeigt die Gründung des Vereins beim zuständigen Finanzamt an und meldet den Verein beim Vereinsregister an. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein. Auf Wunsch formuliert der Notar die Anmeldung; dann ist er auch für den Inhalt verantwortlich.

Der Notar leitet die Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften sowie die Satzung und das Gründungsprotokoll, jeweils im Original und in Kopie, an das zuständige Amtsgericht weiter.

Übrigens: Beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, wählt sie einen neuen Vorstand oder ändert sie dessen Vertretungsbefugnis, gilt: Auch diese Vorgänge sollte der Vorstand schnell anmelden. Denn: Der Verein muss sich an den Angaben, die im Vereinsregister eingetragen sind, festhalten lassen. Satzungsänderungen werden erst mit der Registereintragung wirksam.

Die Gemeinnützigkeit

Verfolgt ein Verein ausschließlich Ziele, die der Allgemeinheit dienen, kann er als gemeinnützig anerkannt werden. Dann wird er steuerlich bevorzugt behandelt und kommt leichter in den Genuss von öffentlichen Fördermitteln. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann für die Finanzplanung eines Vereins wichtig sein. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen anhand des Vereinszwecks und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins. Am besten stimmen Sie den Entwurf der Vereinssatzung nicht nur mit Ihrem Notar, sondern auch mit dem zuständigen Finanzamt ab, damit die Satzung nicht schon kurz nach der Gründung geändert werden muss.

 

Das Grundgesetz des Vereins: Die Satzung

Jede Gemeinschaft braucht Regeln. Die Regeln für das Vereinsleben nennt man Satzung. Die Vereinssatzung legt Namen, Sitz und Zweck des Vereins fest und muss die Bestimmung enthalten, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Daneben müssen Regelungen enthalten sein über

Ein- und Austritt der Mitglieder,

Mitgliedsbeiträge,

Bildung des Vorstands,

Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung und über die Dokumentation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Über diesen Mindestinhalt hinaus können die Mitglieder ihr Vereinsleben in der Satzung gestalten. Vollständigkeit ist wichtig, aber nicht alles ist rechtlich zulässig oder sinnvoll. Ihr Notar kann Ihnen einen maßgeschneiderten Satzungsentwurf erstellen. Fachverbände (z. B. der Landessportverband) halten Satzungsmuster bereit. Auch wer Muster verwendet, sollte die Gründung frühzeitig mit einem Notar besprechen. Der kennt mögliche Fallstricke und gibt nützliche Hinweise. So vermeidet man Beanstandungen durch das Vereinsregister und beugt Streit im Verein vor.

 

Der Verein lebt: Seine Organe

Damit der Verein leben kann, braucht er Organe: mindestens den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben können noch zusätzliche Gremien bestehen.

Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er kann aus einer Person oder mehreren Vorstandsmitgliedern bestehen.

Manche Vereine berufen weitere Personen neben die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in den Vorstand. Dieser „Gesamtvorstand“ oder „erweiterte Vorstand“ entscheidet intern über die Geschäfte des Vereins. An die Beschlüsse dieses Gremiums ist der vertretungsberechtigte Vorstand gebunden. Verstöße gegen eine solche Weisung schränken die Vertretungsbefugnis nach außen nicht ein, können aber zu Ersatzansprüchen des Vereins führen.

Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für die Verpflichtungen, die sie im Namen des Vereins eingehen. Sie sind dem Verein gegenüber für ihre Amtsführung verantwortlich und legen in der Mitgliederversammlung Rechenschaft darüber ab.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihr kommen – meistens ein- oder zweimal im Jahr – die Mitglieder zusammen. Die Mitgliederversammlung trifft alle grundsätzlichen Entscheidungen. Sie wählt zum Beispiel den Vorstand und beschließt die Satzung und deren Änderungen. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder eingeladen werden. Die Einladung muss fristgerecht und in der richtigen Form erfolgen. Wann und wie dies zu geschehen hat, bestimmt die Satzung. Werden Beschlüsse gefasst, die in das Vereinsregister einzutragen sind, ist das Protokoll mit der Anmeldung zum Vereinsregister einzureichen.

Tipp: Sie vermeiden Formfehler, wenn Sie für die Einladung, die Versammlungsleitung und das Protokoll auf Ihren Verein zugeschnittene Formulare und Checklisten verwenden. Ihr Notar berät Sie dazu.

 

Alles hat ein Ende: Die Beendigung des Vereins

Die Tätigkeit eines Vereins endet durch Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder durch Vereinsverbot.

Aufgelöst wird ein Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, muss der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss muss durch den Liquidator beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werden. Liquidator ist meistens der Vorstand. In der Liquidationsphase können die Gläubiger des Vereins ihre offenen Forderungen anmelden. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden beendet, noch offene Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt. Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche Vermögen an den in der Satzung bestimmten Berechtigten. Anschließend meldet der Liquidator die Beendigung der Liquidation zum Vereinsregister an; nach deren Eintragung ist der Verein erloschen.

Der Notar berät Sie schon im Vorfeld der Eintragung Ihres Vereins. Als unparteiischer Berater begleitet Sie der Notar durch das Vereinsleben. Er hilft, die richtigen Gestaltungen zu finden. Deshalb: Lieber gleich zum Notar.