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Für jeden Zweck den passenden Verein
| Vereinsregister |
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| In das
Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die selbst
Träger von Rechten und Pflichten sein sollen (Rechtsfähigkeit).
Die Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Örtlich
zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Verein seinen Sitz hat. Einzutragen sind der Name des Vereins,
sein Sitz, der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis.
Jeder, der sich im Vereinsregister über einen Verein
informiert, kann sich auf die Eintragungen verlassen. Das
Vereinsregister dient als öffentliches Register der
Rechtssicherheit. |
| Förmlichkeiten |
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| sind kein Selbstzweck. Das Vereinsregister kann seine Funktion
nur erfüllen, wenn das Amtsgericht bei Eintragungen
penibel auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung
mit den Beschlüssen der Vereinsorgane achtet. Wer über
diese Genauigkeit stöhnt, sollte daran denken: Sie
dient allen, vor allem dem eigenen Schutz. |
| Öffentliche Beglaubigung |
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| Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift
unter einer schriftlichen Erklärung, hier der Anmeldung,
von einem Notar beglaubigt. Der Notar bestätigt, das
eine bestimmte Person eine Unterschrift geleistet hat.
Dazu muss der Text in Gegenwart des Notars unterschrieben
oder die Unterschrift vor dem Notar persönlich anerkannt
werden. Kennt der Notar den Unterzeichner nicht, prüft
er dessen Identität anhand amtlicher Ausweise. Dadurch
schützt die Unterschriftsbeglaubigung nicht nur die
Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch Unterzeichner
vor Fälschungen ihrer Unterschriften. Mehrere Unterzeichner
können ihre Unterschriften auch nacheinander beglaubigen
lassen oder zu verschiedenen Notaren gehen. |
| Zusätzliche Gremien |
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| Zusätzliche
Gremien bestehen oft in größeren Vereinen. Sie
haben Namen wie Delegiertenversammlung, Aufsichtsrat, Kuratorium,
erweiterter Vorstand oder Ausschuss. Sie sollen die Mitgliederversammlung
und den Vorstand von Aufgaben entlasten, die diese nicht
nach Gesetz zwingend wahrnehmen müssen. |
| Mehrere Vorstandsmitglieder |
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| Bei mehreren Vorstandsmitgliedern
sollte die Satzung die Vertretungsbefugnis regeln: Darf
ein Vorstandsmitglied den Verein allein vertreten, müssen
zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder sogar alle
gemeinschaftlich handeln? Man sollte hier abwägen.
Zwar schützt eine Gesamtvertretung vor Missbrauch.
Dafür ist sie jedoch bei alltäglichen Geschäften
umständlich. Auch dazu kann der Notar beraten. |
| Das Protokoll |
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hält
den Ablauf der Mitgliederversammlung fest, entweder ausführlich
oder in Ergebnissen. Protokolle, die zum Vereinsregister
einzureichen sind, müssen mindestens enthalten:
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Name des Vereins |
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Ort und Datum der Versammlung |
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Versammlungsleiter und Protokollführer |
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Feststellung der ordnungsgemäßen
Einberufung |
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Anwesenheit und Feststellung
der Beschlussfähigkeit |
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Aufzählung der Tagesordnungspunkte
und Annahme der Tagesordnung |
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zur Abstimmung gestellte Anträge
und Art der Abstimmung, z. B. durch Handaufheben |
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gefasste Beschlüsse im
Wortlaut und das jeweilige Abstimmungsergebnis |
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bei Wahlen die Daten der Gewählten,
die Ämterverteilung und die Annahme der Wahl |
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bei Satzungsänderungen
den vollständigen Wortlaut der geänderten
Bestimmungen |
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die Unterschriften, die die
Satzung vorschreibt. |
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| Entziehung der Rechtsfähigkeit
und Vereinsverbot |
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Das Amtsgericht entzieht
dem Verein die Rechtsfähigkeit, wenn die Zahl der Mitglieder
unter drei gesunken ist. Die nach dem Landesrecht zuständige
Behörde kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen,
wenn er das Gemeinwohl gefährdet oder sich ohne staatliche
Erlaubnis in erster Linie wirtschaftlich betätigt.
Ein Vereinsverbot kann das Bundes-innenministerium oder
der Innenminister eines Landes aussprechen; aber nur, wenn
der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins gegen Strafgesetze,
die verfassungs-mäßige Ordnung oder den Gedanken
der Völkerverständigung verstößt. |
Es gibt große Vereine und kleine Vereine.
Es gibt Sportvereine, Karnevalsvereine, Fördervereine, Naturschutzvereine
und viele andere Vereine mehr. Kaum einer, der nicht Mitglied
in einem Verein ist. Vereine helfen dem Einzelnen, seinen besonderen
Interessen nachzugehen, Ziele zu verfolgen oder Ideale zu verwirklichen.
Das Recht, Vereine zu bilden, steht unter dem besonderen Schutz
des Grundgesetzes. Rechtsfähig und zum eingetragenen Verein
(e.V.) wird der Verein, wenn er in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen wird.
Vereine, die nicht oder noch nicht im Vereinsregister eingetragen
sind, bergen für Vorstand und Mitglieder große Haftungsrisiken.
Von der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins raten Notare
deshalb regelmäßig ab.
Sieben Freunde müsst ihr sein: Die Vereinsgründung
Mindestens sieben künftige Mitglieder müssen
sich zur Gründung zusammenfinden, wenn das Amtsgericht den
Verein in das Vereinsregister eintragen soll. Die Gründer
müssen keine Menschen aus Fleisch und Blut sein. Auch juristische
Personen können Mitglied in einem Verein sein, zum Beispiel
andere eingetragene Vereine oder Gesellschaften.
Bei der Gründung eines Vereins sind viele Förmlichkeiten zu beachten. Der Notar hilft Ihnen schon bei der Vorbereitung
der Vereinsgründung, dass diese Regeln nicht zum Stolperstein
werden.
In der Gründungsversammlung legen die Gründer die Vereinssatzung
einstimmig fest. Die Originalsatzung wird datiert und von mindestens
sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben. Dann wählt
die Versammlung den Vorstand des Vereins. Darüber muss ein
Protokoll angefertigt werden, das mindestens folgende Punkte enthält:
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den Ort und den Tag der Versammlung,
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den Namen des Versammlungsleiters
und des Protokollführers,
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die gefassten Beschlüsse
und die Abstimmungsergebnisse,
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Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
der gewählten Vorstandsmitglieder, |
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die Annahme der Wahl durch die Gewählten, |
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die Unterschriften der Personen, die nach
der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen. |
Dem Protokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt
werden.
Jetzt aber schnell: Die Eintragung in das Vereinsregister
Nach der Gründung sollte der Verein möglichst
zügig in das Vereinsregister eingetragen werden. Bis zur
Eintragung müssen die Mitglieder und alle, die für den
Verein handeln, damit rechnen, dass sie persönlich für
die Verpflichtungen des Vereins einstehen müssen. Erst mit
der Eintragung gehen die Rechte und die Pflichten, auch die Haftung,
auf den Verein über.
Der frisch gewählte Vorstand zeigt die Gründung des
Vereins beim zuständigen Finanzamt an und meldet den Verein
beim Vereinsregister an. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein. Auf Wunsch formuliert der Notar die Anmeldung; dann ist
er auch für den Inhalt verantwortlich.
Der Notar leitet die Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften
sowie die Satzung und das Gründungsprotokoll, jeweils im
Original und in Kopie, an das zuständige Amtsgericht weiter.
Übrigens: Beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen,
wählt sie einen neuen Vorstand oder ändert sie dessen
Vertretungsbefugnis, gilt: Auch diese Vorgänge sollte der
Vorstand schnell anmelden. Denn: Der Verein muss sich an den Angaben,
die im Vereinsregister eingetragen sind, festhalten lassen. Satzungsänderungen
werden erst mit der Registereintragung wirksam.
Die Gemeinnützigkeit
Verfolgt ein Verein ausschließlich Ziele,
die der Allgemeinheit dienen, kann er als gemeinnützig anerkannt
werden. Dann wird er steuerlich bevorzugt behandelt und kommt
leichter in den Genuss von öffentlichen Fördermitteln.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann für die Finanzplanung
eines Vereins wichtig sein. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen
anhand des Vereinszwecks und der tatsächlichen Tätigkeit
des Vereins. Am besten stimmen Sie den Entwurf der Vereinssatzung
nicht nur mit Ihrem Notar, sondern auch mit dem zuständigen
Finanzamt ab, damit die Satzung nicht schon kurz nach der Gründung
geändert werden muss.
Das Grundgesetz des Vereins: Die Satzung
Jede Gemeinschaft braucht Regeln. Die Regeln für das Vereinsleben
nennt man Satzung. Die Vereinssatzung legt Namen, Sitz und Zweck
des Vereins fest und muss die Bestimmung enthalten, dass der Verein
in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Daneben müssen
Regelungen enthalten sein über
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Ein- und Austritt der Mitglieder,
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Mitgliedsbeiträge,
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Bildung des Vorstands,
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Voraussetzungen und Form der Einberufung
der Mitgliederversammlung und über die Dokumentation
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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Über diesen Mindestinhalt hinaus können
die Mitglieder ihr Vereinsleben in der Satzung gestalten. Vollständigkeit
ist wichtig, aber nicht alles ist rechtlich zulässig oder
sinnvoll. Ihr Notar kann Ihnen einen maßgeschneiderten Satzungsentwurf
erstellen. Fachverbände (z. B. der Landessportverband)
halten Satzungsmuster bereit. Auch wer Muster verwendet, sollte
die Gründung frühzeitig mit einem Notar besprechen.
Der kennt mögliche Fallstricke und gibt nützliche Hinweise.
So vermeidet man Beanstandungen durch das Vereinsregister und
beugt Streit im Verein vor.
Der Verein lebt: Seine Organe
Damit der Verein leben kann, braucht er Organe:
mindestens den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben
können noch zusätzliche Gremien bestehen.
Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins und vertritt ihn nach außen. Er kann aus einer Person
oder mehreren
Vorstandsmitgliedern bestehen.
Manche Vereine berufen weitere Personen neben die vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder in den Vorstand. Dieser „Gesamtvorstand“
oder „erweiterte Vorstand“ entscheidet intern über
die Geschäfte des Vereins. An die Beschlüsse dieses
Gremiums ist der vertretungsberechtigte Vorstand gebunden. Verstöße
gegen eine solche Weisung schränken die Vertretungsbefugnis
nach außen nicht ein, können aber zu Ersatzansprüchen
des Vereins führen.
Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für
die Verpflichtungen, die sie im Namen des Vereins eingehen. Sie
sind dem Verein gegenüber für ihre Amtsführung
verantwortlich und legen in der Mitgliederversammlung Rechenschaft
darüber ab.
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihr kommen – meistens ein- oder zweimal im Jahr –
die Mitglieder zusammen. Die Mitgliederversammlung trifft alle
grundsätzlichen Entscheidungen. Sie wählt zum Beispiel
den Vorstand und beschließt die Satzung und deren Änderungen.
Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder eingeladen
werden. Die Einladung muss fristgerecht und in der richtigen Form
erfolgen. Wann und wie dies zu geschehen hat, bestimmt die Satzung.
Werden Beschlüsse gefasst, die in das Vereinsregister einzutragen
sind, ist das Protokoll mit der Anmeldung zum Vereinsregister
einzureichen.
Tipp: Sie vermeiden Formfehler, wenn Sie für die Einladung,
die Versammlungsleitung und das Protokoll auf Ihren Verein zugeschnittene
Formulare und Checklisten verwenden. Ihr Notar berät Sie
dazu.
Alles hat ein Ende: Die Beendigung des Vereins
Die Tätigkeit eines Vereins endet durch
Auflösung, Entziehung
der Rechtsfähigkeit oder durch
Vereinsverbot.
Aufgelöst wird ein Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn die Satzung
keine andere Mehrheit vorsieht, muss der Auflösungsbeschluss
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst
werden. Der Auflösungsbeschluss muss durch den Liquidator
beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werden. Liquidator
ist meistens der Vorstand. In der Liquidationsphase können
die Gläubiger des Vereins ihre offenen Forderungen anmelden.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden beendet, noch
offene Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten des Vereins
erfüllt. Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung
des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche Vermögen
an den in der Satzung bestimmten Berechtigten. Anschließend
meldet der Liquidator die Beendigung der Liquidation zum Vereinsregister
an; nach deren Eintragung ist der Verein erloschen.
Der Notar berät Sie schon im Vorfeld der Eintragung Ihres
Vereins. Als unparteiischer Berater begleitet Sie der Notar durch
das Vereinsleben. Er hilft, die richtigen Gestaltungen zu finden.
Deshalb: Lieber gleich zum Notar.
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