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Geschäftsidee in rechter Form
| Unternehmensträger |
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| Unternehmensträger
ist, wem Rechte und Pflichten aus dem Unternehmen juristisch
zugeordnet werden: z. B. eine Einzelperson, eine Gesellschaft,
eine Genossenschaft, ein Verein oder eine andere Körperschaft. |
| Firma |
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| Einzelkaufleute
und Handelsgesellschaften haben einen besonderen Namen,
unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, die Firma. Eine
Firma kann den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand
hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung sein. Der Rechtsformzusatz
zeigt an, dass hinter „Blume e. Kfr.“ eine
eingetragene (Einzel-)kauffrau und hinter „DNotV
GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
steht. Die Industrieund Handelskammer vor Ort gibt Hinweise,
ob eine Firma zulässig ist. Wer nicht rechtzeitig
fragt, muss sein Briefpapier vielleicht neu drucken lassen. |
| Gesellschaftsvertrag bzw.
Satzung |
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| sind das Grundgesetz
einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt wichtige
Fragen. Er legt fest,
wie die Gesellschaft heißt (Firma), wo sie ihren
Sitz hat und welchen Zweck sie verfolgt. Andere Punkte
sind nicht weniger wichtig: Wer trifft die Entscheidungen,
mit welcher Mehrheit? Und wer vertritt die Gesellschaft
nach außen? Wie soll der Gewinn der Gesellschaft
verwendet oder verteilt werden? Welche Leistungen müssen
die Gesellschafter erbringen? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter
verstirbt oder aus der Gesellschaft ausscheiden will? |
| GmbH & Co. KG |
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| Zur GmbH & Co. KG
ein Beispiel: Zwei Privatleute gründen eine GmbH.
Diese übernimmt die Rolle des persönlich haftenden
Gesellschafters bei einer neugegründeten Kommanditgesellschaft,
und die beiden natürlichen Personen übernehmen
jeweils einen Kommanditanteil. Sie bleiben unter sich,
keiner haftet mit seinem Privatvermögen und trotzdem
haben sie die Vorteile der Personengesellschaft. |
| Kapitalerhöhung |
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| Das Grund- oder Stammkapital
einer Gesellschaft wird durch eine Satzungsänderung erhöht; Anteile an der
Gesellschaft, z. B. Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile,
werden neu gebildet. Für diese neuen Anteile zahlt
der Übernehmer eine Gegenleistung an die Gesellschaft
(Nennwert des Anteils, gegebenenfalls zuzüglich Aufgeld).
Damit führt er dem Unternehmen frisches Geld zu. |
| nexxt – Initiative
Unternehmensnachfolge |
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| Das Bundesministerium
für Wirtschaft
und Arbeit hat eine Aktionsplattform unter der Dachmarke „nexxt“ initiiert,
die alle Kräfte zum Thema „Unternehmensnachfolge“ bündelt.
Auch die Berufsorganisationen der Notare unterstützen
dieses Forum als Aktionspartner. Kostenlose Informationen
können über das Internetportal www.nexxt.org
abgerufen und bestellt werden. |
| General- und Vorsorgevollmacht |
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| Der Vollmachtgeber ermächtigt eine Person seines Vertrauens,
für ihn Entscheidungen zu treffen. Er legt Bedingungen
fest, unter denen die Vollmacht eingesetzt werden darf,
z. B. den Krankheitsfall. Die notarielle Beurkundung ist
bei Unternehmern besonders ratsam, weil eine solche Vollmacht
umfassend anerkannt wird. Es können mehrere Ausfertigungen
erteilt werden, durch die die Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Notar berät, welche Vollmachten für den geschäftlichen
und privaten Bereich sinnvoll sind. |
Mit einer Idee fängt es an. Oder einem Angebot.
Und Sie wollen Unternehmer werden. Jetzt können Sie die Weichen
stellen und Ihr Unternehmen auf das richtige Gleis bringen.
Bevor Sie Ihre ersten Verträge unterschreiben, sollten Sie
mit Ihrem Steuerberater und mit Ihrer Bank sprechen. Natürlich
mit Ihrem Partner. Und mit Ihrem Notar: Mit seiner Hilfe können
Sie das richtige rechtliche Kleid für Ihren künftigen
Betrieb maßschneidern. Sie haben die Wahl: Statt als Einzelperson
Ihr Unternehmen selbst zu schultern, können Sie allein oder
mit Geschäftspartnern einen neuen Unternehmensträger gründen.
Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: sie reicht vom Einzelkaufmann
bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft.
Einzelkaufmännisches Unternehmen
Der einfachste Einstieg ist, das Unternehmen
als Kaufmann oder Kauffrau selbst zu führen. Kaufmann wird
jeder Gewerbetreibende – außer bei Kleinstbetrieben –
automatisch. Wer so kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss sich, seine
Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister
anmelden.
Der Notar berät Sie, ob eine Eintragungspflicht besteht oder
ob – im Fall eines Kleinstbetriebes – eine
freiwillige Eintragung sinnvoll ist oder die mit der Eintragung
verbundenen Pflichten die Vorteile überwiegen. Unabhängig
von der Eintragung ist die Kehrseite der einfachen Struktur: der
Einzelkaufmann haftet persönlich.
Personengesellschaft
Mehrere Personen können sich zu einer Personengesellschaft
zusammenschließen.
Die wichtigsten sind: Gesellschaften bürgerlichen Rechts
(GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG), und Kommanditgesellschaften
(KG). Angehörige freier Berufe können zudem eine Partnerschaftsgesellschaft
gründen. Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft
haftet das Gesellschaftsvermögen, aber die Gesellschafter
müssen grundsätzlich auch mit ihrem ganzen Privatvermögen
für Schulden der Gesellschaft einstehen. Diese Haftung ist
bei der KG für die Kommanditisten auf die im Handelsregister
eingetragene Einlage beschränkt. Den notwendigen Gesellschaftsvertrag können Sie in den meisten Fällen formlos abschließen.
Wegen der kompetenten Beratung und der besonderen Rechtssicherheit
lassen viele Gesellschafter ihren Vertrag vom Notar entwerfen
und beurkunden.
Ein guter Gesellschaftsvertrag nutzt die besondere Flexibilität
der Personengesellschaft für individuelle Gestaltungen. Je
nach Branche, je nach Verhältnis der Gesellschafter zueinander,
abhängig von ihrer Anzahl und ihren Zielen können andere
Regelungen zweckmäßig oder notwendig sein. Passt der
Gesellschaftsvertrag, verhindert er Streit unter den Gesellschaftern,
schützt das Unternehmen und sichert Arbeitsplätze.
Kapitalgesellschaft
Die Alternative zur Personengesellschaft, aber
auch zur Tätigkeit als Einzelkaufmann ist die Gründung
einer Kapitalgesellschaft. Allein oder mit mehreren, mit Hilfe
des Notars ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) schnell aus der Taufe des
Handelsregisters gehoben. Mit der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister entsteht eine juristische Person. Sie hat
eigene Rechte und Pflichten. Für die Gesellschafter ist das
ein großer Vorteil – sie haften nicht mehr selbst.
Wenn die Gesellschaft in die Pleite geht, ist die Beteiligung
an der Gesellschaft wertlos, aber den Gesellschaftern bleibt ihr
restliches Privatvermögen erhalten. Doch Vorsicht: Wer die
Eigenständigkeit der Kapitalgesellschaft nicht beachtet,
verliert die Haftungsbeschränkung.
Auch wer eine persönliche Sorgfaltspflicht verletzt und andere
schädigt, haftet selbst. Gegen diese Haftung hilft keine
GmbH; hier kann nur eine Versicherung schützen. Seien Sie
auch bei Bürgschaften und Schuldübernahmen für
Ihre Gesellschaft vorsichtig – durch solche Unterschriften
setzen Sie auch Ihr Privatvermögen dem Gläubigerzugriff
aus.
Einen Nachteil sehen manche in der Pflicht zur Kapitalaufbringung:
Bei einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens 25.000,–
Euro als Stammeinlage übernehmen; bei der AG sind für
mindestens 50.000,– Euro Grundkapital Aktien zu zeichnen.
Doch das ist Startkapital, mit dem die Gesellschaft arbeiten darf.
Die Gründer können auch Sachwerte einlegen. Über
die Förmlichkeiten berät der Notar.
Zuschneiden
und Kombinieren
Schon die Auswahl an Rechtsformen ist groß.
Sie können sie individuell zuschneiden und kombinieren. Die
bekannteste Mischform ist die GmbH & Co. KG.
Haftung, Mitspracherechte und Ansehen sind wichtige Faktoren bei
der Entscheidung. Wer klug ist, lässt sich beraten, wägt
ab und nutzt den Gestaltungsspielraum, den ihm das Gesetz lässt.
Das gilt auch für später. Das Gesetz stellt Möglichkeiten
bereit, die Rechtsform zu wechseln und Unternehmen neu zu strukturieren.
Unabhängig von der Rechtsform Ihrer Wahl: Vor dem Erfolg
Ihrer Geschäftsidee stehen weitere Hürden.
Trotz Gewerbefreiheit – für viele Tätigkeiten,
ob in der Gaststätte oder auf dem Bau, ist eine staatliche
Genehmigung erforderlich. Viele Vorschriften haben einen guten
Sinn. Doch auch die, die nur lästig erscheinen, muss ein
Unternehmer einhalten. Ihr Notar weist Sie auf Genehmigungserfordernisse
hin und nennt Ihnen Anlaufstellen bei Kammern und Behörden.
Viele Unternehmensgründungen und -übernahmen werden
staatlich gefördert. Die Förderung schließt die
Kosten externer Beratung oft ein. Es lohnt sich, rechtzeitig nachzufragen,
weil die Förderung meist erst ab Antragstellung gewährt
wird.
Beteiligung und Übernahme
Sie wollen nicht bei Null anfangen, sondern ein
bestehendes Unternehmen übernehmen oder sich daran beteiligen?
Auch dafür gibt es verschiedene Wege. Was für die Gründung
gilt, gilt auch hier: die Struktur muss passen. Sie kann für
die Übernahme und Beteiligung angepasst werden.
Auf zwei Wegen kommen Sie an Ihr Unternehmen: Beim sogenannten
„asset deal“ erwerben Sie jede Maschine, jede Forderung
einzeln. Arbeitsverträge allerdings gehen beim Betriebsübergang
kraft Gesetzes auf Sie über.
Beim „share deal“ erwerben Sie nicht das Unternehmen,
sondern eine Beteiligung an dem Unternehmensträger –
zum Beispiel Aktien, einen GmbHGeschäftsanteil oder eine
Kommanditbeteiligung. Kaufen Sie einen Anteil, zahlen Sie dem
Verkäufer dafür Geld, dass er Ihnen seinen Anteil überträgt;
die Gesellschaft profitiert von Ihrer Zahlung nicht. Davon zu
unterscheiden ist der Fall, dass der Übernehmer Leistungen
an die Gesellschaft erbringt, zum Beispiel bei einer Kapitalerhöhung.
Ob Anteilskauf oder Übernahme neuer Anteile – durch
sorgfältige Prüfungen und vorausschauende Vertragsgestaltung
müssen Sie Ihre Risiken minimieren. Ist der Verkäufer
wirklich Inhaber der Anteile? In welcher Fassung besteht der Gesellschaftsvertrag?
Welche Chancen und Risiken sind mit dem Unternehmen verbunden?
Große Unternehmensübernahmen kommen ohne eine detaillierte
Prüfung („due diligence“) nicht aus. Aber auch
sonst gilt: Wenigstens die wichtigsten Fragen müssen Sie
mit Ihrem Notar und Ihrem Steuerberater, gegebenenfalls auch mit
einem Rechtsanwalt besprechen. Bestimmte Übertragungsakte
sind ohnehin beurkundungspflichtig, und die Beurkundungsgebühr
schließt eine umfassende rechtliche Beratung ein.
Unternehmensnachfolge
Die Unternehmensnachfolge ist ein Sonderfall
der Übertragung eines Unternehmens oder der Gesellschafterrechte
an einem Unternehmensträger durch Schenkung, vorweggenommene
Erbfolge oder Verkauf. Den richtigen Weg zu finden, ist nicht
nur rechtlich und steuerlich, sondern auch wirtschaftlich und
emotional eine Herausforderung. Hier kann der Notar seine
gesellschaftsrechtliche,
familien- und erbrechtliche Kompetenz einbringen. Er kann als
überparteilicher Berater die Interessen aller Beteiligten
koordinieren, die Vorschläge der weiteren Ratgeber (z.
B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater,
Bank) zusammenfassen und diese in der Vertragsgestaltung umsetzen.
Für alle Fälle vorgesorgt
Unternehmensführung ist Verantwortung. Für
sich und für andere. Schon bei der Gründung oder der
Übernahme eines Unternehmens muss vorgesorgt werden, damit
ein Unglück nicht zur Katastrophe wird. Das gilt nicht nur
für Pleite, Scheidung oder Todesfall. Auch eine schwere Erkrankung
des Inhabers darf das Unternehmen nicht handlungsunfähig
machen und so in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Eine
notarielle General-
und Vorsorgevollmacht kann auf die Bedürfnisse
eines Unternehmers zugeschnitten werden und die notwendigen Ermächtigungen
dafür enthalten, dass eine Vertrauensperson im Notfall die
nötigen Entscheidungen treffen und umsetzen kann.
Für den Unternehmer ist entscheidend, dass alle Rechtsverhältnisse
juristisch und von der steuerlichen Gestaltung aufeinander abgestimmt
sind. Ein Ehevertrag mit der Vereinbarung von Gütertrennung
kann Pflichtteilsquoten verändern und Steuerfreibeträge
verschenken, ohne noch einen besonderen inhaltlichen Zweck zu
haben. Eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kann den
Kreis möglicher Unternehmensnachfolger eingrenzen und ein
ansonsten einwandfreies Testament wirtschaftlich aushebeln. Bringen
Sie deshalb alle Unterlagen zu Ihrem Gespräch bei Ihrem Notar
mit, damit dieser Regelungsbedarf erkennen, Sie warnen und mit
Ihnen und den weiteren Betroffenen eine optimale Lösung erarbeiten
kann.
Gerade Unternehmer sind von Paragraphen umzingelt. Damit das Recht
zum absichernden Netz und nicht zum Fallstrick wird, sind gute
Beratung und vorsorgende Gestaltung unverzichtbar. So bereiten
Sie Ihrer Geschäftsidee den Weg zum Erfolg und sichern Ihr
Lebenswerk ab. Der Notar hilft, die richtigen Entscheidungen zu
treffen, rechtssicher zu gestalten und teure Streitigkeiten zu
vermeiden. Deshalb: Lieber gleich zum Notar.
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