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Streit vermeiden – Streit beilegen
| Öffentliche Urkunden |
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| sind Urkunden, die von Gerichten, Behörden oder Notaren
errichtet werden. Der Inhalt einer öffentlichen Urkunde
bindet die Gerichte. Vor Gericht gilt als bewiesen, dass
die beurkundete Erklärung mit dem in der Urkunde niedergeschriebenen
Inhalt abgegeben wurde. Wer das Gegenteil behauptet, muss
das beweisen. Die Urkunde des Notars ist also besonders
rechtssicher. Auch das hilft Streit zu vermeiden. |
| Obligatorische Streitschlichtung |
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In den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Hessen, Nordrhein- Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein Ihr Notariat ist ein Güte-
oder Schlichtungsverfahren für folgende Streitigkeiten
vorgesehen:
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vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem
Wert bis zu 750 Euro |
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bestimmte nachbarrechtliche
Streitigkeiten |
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Streitigkeiten wegen der Verletzung
der persönlichen Ehre (außer Ehrverletzungen
in Presse und Rundfunk). |
Notare können als Gütestellen
offiziell anerkannt werden, in Bayern ist jeder Notar kraft
Gesetzes Gütestelle. |
| Vorteile |
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des Schiedsgerichtsverfahrens
sind:
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größere Verfahrensfreiheit |
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Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens |
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größere Bedeutung
der mündlichen Verhandlung |
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erhöhte Chancen für
einen Vergleich |
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Schnelligkeit des Verfahrens |
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höhere Akzeptanz eines
Schiedsspruchs. |
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Wo Menschen sind, wird es immer Streit geben.
Notare helfen, durch Vorsorge überflüssigen und teuren
Streit zu vermeiden. Sie beraten bei wichtigen Erklärungen,
dokumentieren rechtserhebliche Umstände und schlagen rechtlich
faire Vereinbarungen für einen möglichen Konflikt vor.
Notare sind Amtsträger, die als Teil der vorsorgenden Rechtspflege
vor allem Streit vermeiden helfen und nicht erst im Streitfall
richten.
Trotzdem kann es zum Streit kommen, zwischen Eheleuten, zwischen
Gesellschaftern oder zwischen Erben. Wer kennt sie nicht, die
Streitigkeit um das Sparbuch der gerade erst verstorbenen Großmutter
oder um den Baum des Nachbarn, der das Sonnenlicht nimmt? Auch
hier kann der Notar helfen. Aufgrund seiner Erfahrung und Stellung
als unparteiischer Betreuer und Berater der Beteiligten ist er
der geborene Schlichter. Auch als Schiedsrichter ist er bestens
geeignet.
Streit vermeiden – da kann der Notar
helfen
Streit vermeiden ist besser als schlichten oder
richten. Mit einem passenden Vertrag lässt sich die Ursache
für viele Streitigkeiten vermeiden. Wenn es um die Gestaltung
von Verträgen geht, ist der Notar der richtige Berater.
Unabhängig
und unparteiisch – Ihr Notar
So ist er, der Notar: unabhängig und unparteiisch.
Von der Beratung der Beteiligten über die Erstellung von
Entwürfen bis zum Vertragsschluss und dem Vollzug von Verträgen
ist der Notar den Interessen aller Beteiligten verpflichtet. Er
darf niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Er muss besonders
darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Personen nicht
unter die Räder geraten. Durch seine Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit hilft er, dass es zu einer ausgewogenen Vertragsgestaltung
kommt. Klar, dass dadurch weitgehend Streit vermieden wird. Forschungsergebnisse
belegen, dass ein neutraler Dritter hilft, in kurzer Zeit ein
interessengerechtes Verhandlungsergebnis mit großer Regelungstiefe
zu erarbeiten.
Fahnder und Aufklärer
Noch etwas führt zu einem guten Vertrag:
Der Notar muss penibel erforschen, was die Beteiligten wollen.
Oft kommen die Beteiligten mit unbestimmten Vorstellungen, die
mit Hilfe des Notars auf den Punkt gebracht werden müssen.
Oder sie kommen mit bestimmten Vorstellungen, die der Notar heraushören
muss. Außerdem muss der Notar die genauen Hintergründe
kennen. Dazu muss er manchmal sehr genau fragen und nachhaken.
Wenn der Notar den Sachverhalt geklärt hat, setzt er den
Willen der Beteiligten in klare und eindeutige Erklärungen
um; spätere Zweifel und Irrtümer sollen vermieden werden.
Unwirksame Erklärungen darf der Notar erst gar nicht beurkunden.
Der Notar erklärt, welche rechtlichen Auswirkungen die Erklärungen
haben.
Im Beurkundungstermin liest Ihnen der Notar den gesamten Text
vor. Dabei hören Sie die Erklärungen, Sie können
nachfragen und Änderungen vornehmen lassen. Erst dann bestätigen
Sie, dass das Vorgelesene Ihrem Willen entspricht. Mit der Unterschrift
der Beteiligten und des Notars wird der Vertrag zur öffentlichen
Urkunde.
Eine förmliche Vertragsunterzeichnung führt auch dazu,
dass die Regeln dauerhaft akzeptiert werden.
Die vollstreckbare
Urkunde
Ein Vertragsschluss beim Notar ermöglicht
es, Forderungen sofort vollstreckbar zu machen. Im Klartext: Ohne
langwieriges und teures Gerichtsverfahren kann der Gläubiger
sein Recht durchsetzen. In einem Kaufvertrag kann sich der Käufer
ohne Zusatzkosten das Recht geben lassen, die Wohnung ab einem
bestimmten Termin zwangsweise räumen zu lassen, damit er
selbst einziehen kann; im Gegenzug kann er sich wegen der Kaufpreiszahlung
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
Zum Schutz des Schuldners kann vereinbart werden, dass der Notar
die zur Vollstreckung notwendige Klausel erst erteilt, wenn ihm
vorher festgelegte Tatsachen nachgewiesen sind. Ist die Klausel
erteilt, kann ohne weitere Förmlichkeiten z.B. ein Gerichtsvollzieher
mit der Vollstreckung beauftragt werden. Das ist aber meist gar
nicht nötig. Die Erfahrung zeigt: In Notarurkunden für
vollstreckbar erklärte Forderungen werden meist freiwillig
und pünktlich erfüllt.
Wenn es trotzdem zum Streit kommt: Schlichten
Erfolgreiches Schlichten ist besser als Richten.
Denn: Bei einer Schlichtung finden die beteiligten Parteien die
Lösung selbst. Der eingeschaltete Dritte entscheidet nicht
endgültig über den Streit, sondern er vermittelt zwischen
den Streithähnen. Er hilft, eine allseits akzeptierte Lösung
zu finden. Schlichter kann auch ein Notar sein. Ob Scheidungsvereinbarung,
Erbauseinandersetzung, notarielle Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
oder andere Schlichtungsverfahren: Hier kann der Notar seine Erfahrung
als unparteiischer Berater einsetzen.
Obligatorische
Streitschlichtung
Viele Bundesländer schreiben bei bestimmten
Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einem Notar oder einer
anderen Gütestelle gesetzlich vor. Ohne diesen Versuch ist
eine Klage vor Gericht unzulässig ( obligatorische
Streitschlichtung).
In anderen Fällen ist ein freiwilliger Versuch, den Streit
gütlich beizulegen, natürlich auch möglich. Eine
Schlichtung hat viele Vorteile:
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Bei einer erfolgreichen Schlichtung
gibt es keinen Gewinner und keinen Verlierer. Die Parteien
bestimmen selbst das Ergebnis
der Verhandlung. Der Schlichter hilft, dieses Ergebnis
zu finden. Dadurch fällt es den Parteien leichter,
das Ergebnis anzunehmen. |
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Eine Einigung vor dem Schlichter
ist oft schneller, unbürokratischer
und
billiger als ein Gerichtsverfahren. |
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Zudem ist das Schlichtungsergebnis
genauso durchsetzbar wie ein Gerichtsurteil. Aus der Schlichtungsvereinbarung
einer anerkannten Gütestelle kann unmittelbar vollstreckt
werden. Und bei jeder Schlichtungsvereinbarung vor einem
Notar kann eine Vollstreckungsunterwerfung mitbeurkundet
werden. |
Mediation – eine besondere Form der
Schlichtung?
Mediation und Schlichtung unterscheiden sich
in der Rolle des unparteiischen Dritten. Der Mediator unterbreitet
im Gegensatz zum Schlichter keinen Vergleichsvorschlag und hält
sich bei der inhaltlichen Bewertung einer Lösung zurück.
Er erleichtert die Gesprächsführung, er übersetzt
oder übermittelt Informationen. Mit seiner Hilfe sehen die
Beteiligten hinter formulierten Forderungen („Positionen“)
ihre Interessen. Manche Formen der Mediation sind rechtlich, andere
stärker psychologisch geprägt. Nicht zufällig haben
sich diese Techniken vor allem in der Familienmediation entwickelt.
Die Alternative zum staatlichen Gericht: Das Schiedsgericht
Bisher war die Rede von Streitvermeidung und
Schlichtung. Aber manchmal lässt sich ein Konflikt nur durch
die verbindliche Entscheidung eines Dritten lösen. Dies ist
die Aufgabe eines Richters. Schiedsgerichtsverfahren können
gegenüber Verfahren vor staatlichen Gerichten besondere Vorteile haben.
Das Schiedsverfahren kann seine Stärke besonders dann ausspielen,
wenn die Beteiligten noch in der Lage sind, sich zum Beispiel
über das Verfahren zu einigen. Verfahren vor staatlichen
Gerichten werden oft dadurch gebremst, dass zum Schutz der Verfahrensbeteiligten
festgelegte Förmlichkeiten eingehalten werden müssen
und es mehrere Instanzen gibt.
Besonders verbreitet ist das Schiedsverfahren im Handelsrecht.
Aber auch Sachverhalte aus anderen Rechtsgebieten können
sinnvolle Anwendungsfelder für das Schiedsverfahren sein:
erb- und familienrechtliche Streitigkeiten oder Streitigkeiten
zwischen Wohnungseigentümern. Im Baurecht können Schiedsrichter
mit besonderer Fachkunde eingebunden werden.
Wo es weniger um Rechtsfragen geht als um die Beurteilung der
Qualität einer Leistung, können Schiedsgutachten Streitfälle
schnell lösen. In manchen Branchen (z.B. Reinigung, Kfz-Werkstätten)
gibt es Schlichtungsstellen, die nur den Unternehmer binden.
Die Schiedsvereinbarung
Grundlage eines schiedsrichterlichen Verfahrens
ist eine Schiedsvereinbarung. Die Vereinbarung eines institutionellen
Schiedsgerichts gewährleistet die ausgewogene Zusammensetzung
des Schiedsgerichts und die rechtssichere Verfahrensgestaltung.
Es ist den Beteiligten auch möglich, spontan ein Schiedsgericht
zu bilden und die Verfahrensordnung selbst zu bestimmen. Der Notar
berät auch insoweit über die richtige Rechtsgestaltung.
Ein Angebot der Notare:
Der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare –
SGH
Der Notar ist als Schiedsrichter besonders geeignet.
Täglich stellt er seine Fähigkeit unter Beweis, Verhandlungen
ausgewogen, unparteiisch und zielgerichtet zu gestalten. Seine
Kenntnisse im Immobilien-, Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht
machen ihn auf diesen Gebieten zu einem besonders kompetenten
Schiedsrichter.
Deshalb hat der Deutsche Notarverein – der Bundesverband
der Notare im Hauptberuf – im Jahre 2000 den Schlichtungs-
und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare – SGH gegründet.
Eine Besonderheit: Das Statut des SGH sieht vor Eintritt in das
streitige Schiedsverfahren eine Schlichtung vor, um einvernehmliche
und kostengünstige Lösungen zu fördern.
Das Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren vor dem SGH kann
entweder aufgrund einer im zugrundeliegenden Vertragsverhältnis
enthaltenen Schiedsvereinbarung oder aufgrund einer kurzfristigen
Einigung der am Streit Beteiligten eingeleitet werden. Voraussetzung
für das Tätigwerden des SGH ist ein schriftlicher Antrag
an das Sekretariat des SGH (Büroadresse: Kronenstraße
73/74, 10117 Berlin, Internet: www.dnotv.de). Natürlich können
Sie sich auch vor dem SGH durch Ihren Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der frühe Gang zum Notar gewährleistet optimale Beratung
und Sicherheit, und zwar nicht nur dann, wenn der Gesetzgeber
die notarielle Form vorschreibt. Als unparteiischer Berater hilft
der Notar, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Streitigkeiten
zu vermeiden.
Die Vereinbarung eines Schlichtungs- und Schiedsverfahrens kann
die Folgen eines Streites mildern. Kompetenten Rat und Gestaltungsvorschläge
erhalten Sie von Ihrem Notar.
Ist es bereits zum Streit gekommen, kann der Notar Wege aufzeigen,
wie der Streit ohne die Einschaltung staatlicher Gerichte geschlichtet
oder entschieden werden kann. Jedoch: Der Notar ist unparteiisch
und darf deshalb nicht die Interessen nur einer Seite wahrnehmen.
Die parteiliche Interessenvertretung ist Aufgabe der Rechtsanwälte.
Aber wie gesagt, Streit vermeiden ist besser als schlichten oder
richten. Deshalb: Lieber gleich zum Notar.
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