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Vertrag oder Liebe?
| Zugewinngemeinschaft |
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| Jeder Ehegatte behält
sein eigenes Vermögen; das gilt auch für Vermögen,
das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Deshalb haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen
Schulden. Eigene Schulden macht auch, wer bei einem Vertrag
des Ehepartners „mit unterschreibt“. Hier ist
Aufmerksamkeit geboten! Der Name Zugewinngemeinschaft für
den gesetzlichen Güterstand kommt daher, dass der
während der Ehe erzielte Zugewinn bei Ende der Zugewinngemeinschaft
ausgeglichen wird. Wenn Eheleute sich scheiden lassen,
wird für jeden Ehepartner die Vermögensentwicklung
ausgerechnet. Vermögenswerte werden den Schulden gegenübergestellt.
Wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss
einen Ausgleich in Höhe der Hälfte von diesem „Mehr“ zahlen. Übrigens:
Was ein Ehepartner geschenkt bekommen oder geerbt hat,
wird nicht als Zugewinn behandelt. Nur die Wertveränderung
spielt eine Rolle. Das Gesetz kann ungerecht sein, wenn
etwa ein Ehepartner zu Beginn der Ehe mehr Schulden als
Vermögen hat. Hier muss eine besondere Vereinbarung
getroffen werden. |
| Modifizierte Zugewinngemeinschaft |
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| Vorteile des gesetzlichen
Güterstandes werden beibehalten,
aber das Modell den individuellen Bedürfnissen der
Eheleute angepasst. Oft wird vereinbart, dass Wertveränderungen
für bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich
ausgenommen werden (z.B. Betriebsvermögen oder Wertsteigerungen
ererbten Vermögens). Das ist meist gerechter als die
Gütertrennung mit ihren Nebenwirkungen. |
| Hausrat |
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| sind alle Gegenstände,
die für die Wohn- und Hauswirtschaft der Familie bestimmt
sind. Das reicht vom Kochlöffel bis zum gemeinsam
genutzten Auto. Im gesetzlichen Güterstand gilt: Wird
ein Hausratsgegenstand ersetzt, gehört der Ersatzgegenstand
automatisch demjenigen, der Eigentümer des alten war – auch
wenn anstelle des Kofferradios eine Stereoanlage gekauft
wird. |
| Versorgungsausgleich |
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| Die gesetzliche Regelung
geht von der Alleinverdienerehe aus. Der Versorgungsausgleich
ist zum Beispiel notwendig,
wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher
Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften
zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können entstehen,
wenn die Altersversorgung bei einem Ehepartner über
Rentenanwartschaften, bei dem anderen über angespartes
Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht
individuelle Gestaltungen. |
| Trennungs- und Scheidungsfolgen-vereinbarungen |
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| schaffen die Voraussetzungen für eine einverständliche
Scheidung. Sie machen einen Vorschlag für das Sorgerecht
und regeln den Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über
die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen,
weisen die bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige
Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleichs fest.
Weitere Folgen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Erbrecht) werden erörtert und – wenn erforderlich – geregelt. |
| Generalvollmacht |
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| nennt
man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen.
In persönlichen Angelegenheiten (z.B. Arztbehandlungen)
müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich
benannt werden. Mit einer Patientenverfügung kann
man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem
unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht
heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt
werden soll. |
Wer einander liebt, braucht keine Paragrafen?
Leider nur ein Wunsch. Auch wer sich im siebten Himmel fühlt,
lebt auf der Erde. Mit oder ohne Trauschein – Gesetze regeln
den Alltag, und auch den Fall einer Trennung. Oft mit einem gerechten
Ergebnis. In anderen Fällen ist ein Vertrag mit maßgeschneiderten
Regelungen besser. Wer sich nicht über das Recht informiert,
kann böse Überraschungen erleben. Deshalb lassen sich
viele Partner rechtzeitig von einer Notarin oder einem Notar über
die gesetzlichen Vorschriften beraten. Passen diese nicht zu
den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der
Partner, können sie individuelle Vereinbarungen treffen.
Der Notar zeigt den Gestaltungsspielraum auf, erörtert Lösungsmöglichkeiten
und sorgt dafür, dass der Vertrag rechtssicher formuliert
wird.
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft
Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft
eingeht, übernimmt viele Rechte und Pflichten. Das Gesetz
prägt die Vermögenszuordnung und begründet gegenseitige
Beistandspflichten.
Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht
durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Der Ehevertrag kann schon vor der Hochzeit geschlossen werden. Auch während
der Ehe können solche Vereinbarungen getroffen und abgeändert werden.
Die Ehegatten können statt des gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung
vereinbaren. Der Zugewinnausgleich entfällt damit, es gibt keine Beteiligung
am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners.
Manche Eheleute entscheiden sich für die Gütergemeinschaft. Nur in
diesem Fall bilden sie gemeinschaftliches Vermögen, haften aber auch gemeinsam
für Schulden. Die Gütergemeinschaft ist kompliziert und hat zahlreiche
Nachteile. Deshalb wird sie nur ausnahmsweise vereinbart.
Der Güterstand
wirkt sich auch auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge aus.
Deshalb rät der Notar oft zur modifizierten
Zugewinngemeinschaft. Für
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten ähnliche
Regeln über den Vermögensstand. Eine Sonderstellung hat so genannter
Hausrat.
Im Fall der Trennung oder Scheidung wird Hausrat nach besonderen Regeln verteilt.
Der Richter kann Hausrat unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
zuweisen. Auch die gemeinsame Wohnung kann einem Partner allein zugeordnet
werden.
Mit der Ehe entstehen Unterhaltsansprüche. Auch während einer Trennung
kann ein Ehepartner verlangen, dass ihn der andere bei Bedarf finanziell unterstützt.
Wird die Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für sich alleine
verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch gesetzliche Unterhaltsansprüche.
Sie schützen zum Beispiel den Partner, der wegen der Erziehung von Kindern
beruflich kürzer treten musste. Der Lebensstandard der Eheleute und die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmen die Höhe
des Unterhalts. Das Gesetz regelt, wie Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
anzurechnen sind. Durch einen entsprechenden Vertrag können die nachehelichen
Unterhaltsansprüche individuell geregelt werden. Es darf sich aber niemand
auf Kosten der Allgemeinheit oder auf Kosten des Partners oder gemeinsamer
Kinder aus der Verantwortung stehlen. Trotz der weitreichenden Folgen könnte
eine Vereinbarung über den Unterhalt auch formlos getroffen werden. Die
Gerichte stellen strenge Anforderungen an den Inhalt von Unterhaltsvereinbarungen.
Auf die eingehende Beratung bei der Beurkundung durch einen Notar sollte deshalb
nicht verzichtet werden.
Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor,
dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit,
im Scheidungsfall ausgeglichen werden ( Versorgungsausgleich).
Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft geben den Partnern
ein gesetzliches Erb- und Ihr Notariat Pflichtteilsrecht. Die Höhe von
Erb- und Pflichtteil hängt vom Güter-/Vermögensstand und von
weiteren Erbberechtigten ab. Partner einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft
können durch Testamente, auch gemeinschaftliche Testamente, und Erbverträge
die Erbfolge selbstbestimmt gestalten.
Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Oft scheitert der Traum vom lebenslangen Glück.
Auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen
eine sachliche und einvernehmliche Trennung erschweren – sie
ist einen Versuch wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller
und preiswerter als ein Scheidungskampf. Ein gemeinsames Verhandlungsergebnis
ist Ausdruck gegenseitigen Respekts und wird besser angenommen
als ein Urteil.
Notare haben im Familienrecht besondere Erfahrung. Sie vermitteln unparteiisch
und beraten über die konkrete Ausgestaltung der Trennungsvereinbarung.
Sobald ein Partner einen Scheidungsantrag oder einen Antrag auf Aufhebung der
Lebenspartnerschaft stellt, können sich Veränderungen im Erbrecht
ergeben. Der Notar wird zu einer Klarstellung raten. Wenn Lebenspartner ihre
eingetragene Partnerschaft aufheben lassen wollen, ist ohnehin ein früher
Gang zum Notar erforderlich. Erst wenn eine beurkundete Erklärung abgegeben
wurde, läuft das Trennungsjahr; bei Ehegatten reicht die Trennung von
Tisch und Bett.
Vorsorgelücke Lebensgemeinschaft?
Lebensgemeinschaften haben viele Formen. Längst
gibt es neben Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch
Ehen auf Probe, Partnerschaften auf Zeit und andere alternative
Formen des Zusammenlebens. Wer ohne Trauschein oder Registrierung
zusammenlebt, verzichtet auf besondere gesetzliche Regeln für
Paare. Die Partner müssen sich deshalb Gedanken über
individuelle rechtliche Spielregeln machen. Spätestens,
wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder ein Partner seinen
Beruf aufgibt, fehlt ohne einen Vertrag der Partner die nötige
rechtliche Sicherheit. Bilden die Partner gemeinsames Vermögen,
müssen klare Regelungen über die Eigentumsverhältnisse
und die Aufteilung – auch für den Fall der Trennung – getroffen
werden. Das gilt schon bei kleineren Anschaffungen, erst recht
aber beim Autokauf oder dem Erwerb einer Immobilie. Ohne Beratung
kann auch die Unterschrift unter einem Mietvertrag oder einer
Bürgschaftserklärung unerwartet teuer werden.
Jeder Partner ist für seinen Lebensunterhalt und seine Altersversorgung
selbst verantwortlich, weitgehend auch, wenn er gemeinsame Kinder erzieht.
Selbst für langjährige Mitarbeit im Geschäft des Partners oder
bei Haushaltsführung erkennen die Gerichte nur selten einen Ausgleich
an. In einem Vertrag können die Partner Einzahlungen auf das Rentenkonto
oder in Lebensversicherungen absichern. Notare können aufgrund ihrer Erfahrung
mit verschiedenen Vorsorgemodellen zu einer gerechten Regelung beitragen.
Aus Verantwortung für den Partner und Kinder muss für den Krankheits-
oder Todesfall vorgesorgt werden. Lebensgefährten haben kein gesetzliches
Erbrecht. Testament oder Erbvertrag sorgen für gegenseitige Absicherung.
Kinder
Vielfalt und Wandel der Lebensbeziehungen von
Erwachsenen wirken sich auf die Kinder und deren Rechtsstellung
aus. Notare beraten zum Sorgerecht und zu Unterhaltsfragen, zu
Vaterschaftsanerkennungen und Adoptionserklärungen und nehmen
darüber Urkunden auf.
Kinder und Eltern – das ist auch juristisch eine besonders enge Beziehung.
Wichtige Rechte und Pflichten sind vom Gesetz zwingend ausgestaltet, abweichende
Vereinbarungen wären unwirksam. Kinder können zum Beispiel nicht
auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern verzichten.
Wer Kinder hat, trägt große Verantwortung. Auch wenn Eltern nicht
für ihre Kinder haften, ist ausreichender Versicherungsschutz eine genau
so wichtige Vorsorge wie rechtliche Regelungen, auf deren Anpassung an die
persönlichen Verhältnisse immer seltener verzichtet werden kann.
Alleinerziehende Elternteile oder Paare mit Kindern aus unterschiedlichen Partnerschaften
brauchen statt der gesetzlichen Regelungen über Elternschaft und Familie
meist eine individuelle Lösung.
Bei der erb- und familienrechtlichen Beratung weisen Notare darauf hin, wie
die Kinder abgesichert werden können, wenn einem Erziehungsberechtigten
etwas zustößt. Natürlich hofft jeder, dass nichts passiert.
Aber es ist ein gutes Gefühl zu wissen, dass auch für den Notfall
professionell vorgesorgt ist.
Vorsorge für den Ernstfall
Es kann jeden treffen – unerwartet, aber
hoffentlich nicht unvorbereitet. Unfall, Krankheit – plötzlich
ist man auf andere angewiesen. Doch selbst nächste Verwandte
oder der Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend
zu handeln und zu entscheiden.
Das Gericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Der Betreuer
führt die geschäftlichen Angelegenheiten weiter, entscheidet über ärztliche
Behandlung. Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung
den Betreuer selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche Verfahren vermeiden
und entsprechende Vollmachten erteilen.
Mit einer General-
und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson
z.B. Banküberweisungen veranlassen oder einer Operation im Krankenhaus
zustimmen kann.
Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte
sich der Vollmachtgeber durch den Notar beraten lassen: Die Vollmacht muss
sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät.
Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen.
Auch wer einander liebt, lebt mit Paragrafen. Vertragliche Regelungen sind
oft notwendig, Absicherungen oft unverzichtbar. Es ist ein Beweis von Liebe
und Verantwortung, sich rechtzeitig über das Recht und die Spielregeln
zu unterhalten. Der Notar hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen, rechtssicher
zu gestalten und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Deshalb: Lieber gleich
zum Notar. |
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