| |
Immobilienkauf ohne Risiko
| Erbbaurecht |
 |
| Grundstück und Haus gehören
normalerweise untrennbar zusammen. Wer also ein Haus
kaufen will, der muss das Grundstück kaufen, auf
dem das Haus steht. Wird der Käufer als Eigentümer
des Grundstücks eingetragen, wird er automatisch
auch Eigentümer des Hauses. Beim Erbbaurecht ist
das anders. Erwirbt man ein Erbbaurecht, so kann man
auf einem Grundstück, das einem anderen gehört,
ein eigenes Haus haben (entweder bauen oder ein vorhandenes
nutzen). Dafür erhält der Grundstückseigentümer
normalerweise einen jährlichen Geldbetrag – den
Erbbauzins. Erbbaurechte können wie Grundstücke
verkauft und belastet werden. |
| Beurkundung |
 |
| Der Notar bespricht den
Vertragstext mit den
Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest, damit
nichts
übersehen wird. Wenn alle mit dem Text einverstanden
sind,
unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt
der
Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und
die Beurkundung
abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und
vertraulich beim Notar verwahrt. |
| Grundbuch |
 |
| wird vom Grundbuchamt,
einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt. Dem Grundbuch
kann jeder die Eigentumsverhältnisse, die genaue Beschreibung
des Grundstücks
und dessen mögliche Belastungen (zum Beispiel
Wegerechte, Grundschulden, Hypotheken) entnehmen. Es ist
ein öffentliches Register, auf das man sich verlassen
kann.
Der Notar sieht das Grundbuch für die Vertragsbeteiligten
ein
und erläutert dessen Inhalt. |
| Die Vormerkung |
 |
| sichert die Eintragung
eines Rechts. Die
Eintragung einer Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung
genannt) sichert den Anspruch des Käufers
auf Eigentumsübertragung an dem veräußerten
Grundstück,
das heißt, dieses wird für den Käufer „reserviert“. |
| Grundbuch |
 |
| Der Notar bespricht den Vertragstext
mit den Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest,
damit nichts übersehen wird. Sind alle mit dem Text
einverstanden, unterschreiben ihn die Parteien. Mit seiner
Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag
amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen
ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar
verwahrt. |
| Notaranderkonto |
 |
| In vielen Fällen
zahlt der Käufer den Kaufpreis
direkt an den Verkäufer oder an von diesem bestimmte
Personen. Manchmal kann es aber im Interesse des Verkäufers
oder Käufers sein, dass auch zur Kaufpreiszahlung
der
Notar eingeschaltet wird. Der Käufer zahlt dann auf
das Notaranderkonto.
Das Notaranderkonto ist ein Konto des Notars,
auf dem aber Geld liegt, das Anderen gehört. Die Führung
des
Notaranderkontos ist also eine besonders verantwortungsvolle
Aufgabe. Im Kaufvertrag weisen der Verkäufer und der
Käufer den Notar an, wie der Kaufpreis von dem Notaranderkonto
ausgezahlt werden kann. |
| Sondereigentum |
 |
| sind die Räume einer
Wohnung, abgetrennte
Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Es kommt
auf
den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung. |
| Gemeinschaftliches Eigentum |
 |
| sind das Grundstück
und alle
Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind.
Das sind
vor allem die tragenden Teile des Gebäudes und alle
gemeinschaftlich
genutzten Bereiche (z.B. Treppenhäuser, Aufzüge,
Flure oder Heizungsanlagen). |
| Sondernutzungsrechte |
 |
| geben einzelnen Wohnungs-eigentümern
das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums
alleine zu nutzen (z.B. oberirdische Pkw-Stellplätze,
Terrassen,
Gartenflächen oder Dachspeicherräume). |
| Grundschuld / Hypothek |
 |
| Viele Käufer eines
Grundstücks
sagen: „Mein Haus gehört für die nächsten
30 Jahre der
Bank.“ Diese Redensart meint: Zwar wird der Käufer
Eigentümer,
wenn er im Grundbuch steht. Die Bank kann aber auf
das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehensnehmer
nicht
pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grundschuld
oder
einer Hypothek ist es, als hätte der Käufer das
Grundstück der
Bank „verpfändet“. Die Bank kann das Grundstück
durch
Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld
machen. Gegenüber der Hypothek hat die Grundschuld
den
Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicherheit für
andere Forderungen
verwendet werden kann. Welche Schulden durch die
Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich aus einer
besonderen Vereinbarung – der Zweckerklärung.
Die Zweckerklärung
ist deshalb besonders wichtig. Man sollte sie sich
genau ansehen. Fragen beantwortet der Notar in einem persönlichen
Beratungsgespräch. |
| Grundschuldzinsen |
 |
| Oft werden Grundschuldzinsen
von 15%,
18% oder 20% vereinbart und eingetragen. Das ist eine Obergrenze.
Es bleibt Spielraum für andere Forderungen. Wirtschaftlich
entscheidend ist die Zinshöhe der gesicherten Forderung,
also z. B. aus dem Darlehensvertrag. |
Die eigenen vier Wände, eigener Grund und
Boden – davon träumen viele. Dafür sind sie bereit,
mühsam Erspartes zu opfern, Kredite aufzunehmen. Für
Käufer wie für Verkäufer geht es meist um viel
Geld. Und keiner von beiden möchte dabei böse Überraschungen
erleben oder sein Geld verlieren. Der Gesetzgeber weiß das
und schreibt zum Schutz des Verkäufers und des Käufers
vor: Kaufverträge über Grundstücke, Häuser
und Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte sind
nur rechtsgültig, wenn sie von einem Notar besiegelt werden. Dem Notar hat das Gesetz die Aufgabe übertragen,
Käufer wie Verkäufer vor Fallstricken zu bewahren.
Der Notar garantiert beiden Seiten optimale juristische Beratung.
Er setzt Ihre Vereinbarungen in einem wasserdichten Vertrag um,
schlägt sachgerechte Regelungen vor und bespricht den Text.
Der Vertragsentwurf ist bereits juristisch ausformuliert. Lesen
Sie ihn dennoch gründlich durch. Haben Sie Zweifel oder
Fragen, können Sie sich – selbstverständlich
ohne Mehrkosten – an den Notar wenden. Nehmen Sie sich
ausreichend Zeit. Für viele Notarverträge zwischen
Unternehmern und Verbrauchern hat der Gesetzgeber eine Bedenkfrist
von vierzehn Tagen bis zur verbindlichen Unterschrift eingeführt.
Haben Sie sich entschieden und sind Sie mit der anderen Seite
einig, nimmt der Notar die Beurkundung vor.
Zusätzlich organisiert der Notar die
Abwicklung des besiegelten Kaufvertrages, besorgt behördliche
Genehmigungen, stellt bei Gericht die notwendigen Anträge
und kümmert
sich um die Löschung von Belastungen im Grundbuch. Er veranlasst
die Eintragung einer Vormerkung.
Er verwaltet, soweit erforderlich, den ihm anvertrauten Kaufpreis
auf einem
Notaranderkonto. Schließlich achtet der Notar darauf,
dass dieEigentumsumschreibung im Grundbuch ordnungsgemäß erfolgt.
Wenn der Käufer ein Darlehen zur Kauf- preisfinanzierung
aufgenommenen hat, beurkundet der Notar Grundschulden und Hypotheken.
Der Käufer sollte den Finanzierungsplan
frühzeitig mit seiner Bank festgelegt haben. Dann kann der
Notar die passenden vertraglichen Zahlungsfristen vorschlagen.
Wenn die finanzierende Bank dem Notar die für die Grundschuld
oder Hypothek erforderlichen Angaben zugeschickt hat, kann der
Notar alles so vorbereiten, dass diese Sicherheiten im gleichen
Termin wie der Kaufvertrag beurkundet werden können.
Vertragsgestaltung
Ein Haus- oder Wohnungskauf ist kein Alltagsgeschäft.
Im Supermarkt zahlt der Käufer bar und ihm gehört die
Ware. Beim Grundstückskauf ist das komplizierter. Der Käufer
wird nicht Eigentümer, indem er den Haustürschlüssel
erhält. Er muss erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen
werden. Zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung des
Eigentumswechsels in das Grundbuch muss
noch einiges geschehen. Für die Zwischenzeit sieht der Kaufvertrag
zum Schutz von Verkäufer und Käufer einige Absicherungen
vor, damit der Effekt „Geld gegen Ware“ eintritt.
Fälligkeit des Kaufpreises
Der Käufer will den Kaufpreis erst zahlen,
wenn er das unbelastete Eigentum an dem Grundstück – wie
vereinbart – sicher erhalten wird. Der Notar kennt die
Voraussetzungen dafür und schlägt eine entsprechende
Vertragsklausel vor. Meist wird der Notar beauftragt, alle gerichtlichen,
behördlichen und privaten Erklärungen zu beschaffen
und Anträge zu stellen. Für Sie selbst wäre das
sehr aufwändig. Der Notar entlastet Sie. Liegen dem Notar
alle Unterlagen vor, teilt er Ihnen dies mit (Fälligkeitsmitteilung).
Jetzt kann der Käufer den Kaufpreis bezahlen. Statt dessen
kann der Kaufpreis über ein Notaranderkonto bezahlt
werden. Der Notar klärt in einem Beratungsgespräch,
ob dies erforderlich ist.
Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr
(Wirtschaftlicher Übergang)
Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn
er in das Grundbuch eingetragen wird. Oft soll der Käufer
schon vor diesem Zeitpunkt das Haus oder die Wohnung wie ein
Eigentümer benutzen dürfen (wirtschaftlicher Übergang).
Ab dann stehen ihm alle Erträge des Grundstücks – z.B.
Mieteinnahmen – zu. Dafür muss er aber auch alle Kosten – z.B.
Grundsteuern, Müll- und Abwassergebühren – tragen.
Der Zeitpunkt wird im Kaufvertrag vereinbart: Meist muss der
Käufer den Kaufpreis bezahlen, bevor er den Hausschlüssel
erhält.
Übergang des Eigentums
Der Verkäufer will sein Eigentum erst aufgeben,
wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Deshalb reicht der Notar den
Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann beim Grundbuchamt
ein, wenn ihm ein Zahlungsbeleg vorliegt. Man sieht also: Der
Notar sorgt für eine ausgewogene Vertragsgestaltung und übernimmt
die komplizierte Vertragsabwicklung. Der Kauf eines Hauses oder
einer Wohnung ist für den Verkäufer und den Käufer
dadurch mindestens so sicher wie ein Alltagsgeschäft.
Bauträgervertrag
Oft werden Häuser oder Wohnungen verkauft,
die noch nicht fertiggestellt sind. Der Verkäufer heißt
dann Bauträger. Bauträger und Käufer haben Vorteile:
Der Bauträger hat Planungssicherheit. Das senkt die Kosten
und wirkt sich günstig auf den Kaufpreis aus. Der Käufer
kann das Objekt mitgestalten. Da das Kaufobjekt noch nicht besichtigt
werden kann, sind eine genaue Baubeschreibung und die Baupläne
besonders wichtig. Diese Unterlagen muß sich der Käufer
von dem Bauträger rechtzeitig vor der Beurkundung aushändigen
lassen und genau durchsehen. Bei einem Bauträgervertrag
zahlt der Käufer den Kaufpreis meist nicht in einem Betrag,
sondern in Raten. Die Raten richten sich nach dem tatsächlichen
Baufortschritt. Der Bauträgervertrag legt auch fest, bis
zu welchem Zeitpunkt das Objekt fertiggestellt sein muss. Er
regelt die Rechte des Käufers bei Baumängeln. Sonderwünsche
des Käufers müssen wie alle Vereinbarungen mit dem
Bauträgervertrag beurkundet werden.
Eigentumswohnung
Man muss nicht gleich ein ganzes Grundstück
mit einem Haus kaufen. Ein Haus kann auch in Eigentumswohnungen
aufgeteilt sein. Der Käufer einer Eigentumswohnung erwirbt
nicht nur Eigentum an der Wohnung Sondereigentum,
sondern gleichzeitig einen Anteil an dem gesamten Gebäude
und an dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht gemeinschaftliches
Eigentum.
Die Wohnung, die räumlich genau abgegrenzt
ist, steht nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Der Rest des
Gebäudes und die Freiflächen stehen grundsätzlich
allen Wohnungseigentümern zu, sofern nicht Sondernutzungsrechte eingeräumt
wurden.
Eigentum an einzelnen Wohnungen eines Hauses
entsteht, wenn das Haus in einer notariellen Teilungserklärung
aufgeteilt wird. Jede Wohnung wird in das Grundbuch eingetragen.
Die Eigentümer der Wohnungen bilden eine Gemeinschaft, die
ihre Spielregeln braucht. Gesetzliche Regeln enthält das
Wohnungseigentumsgesetz. Dieses wird durch eine Gemeinschaftsordnung
und durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ergänzt.
Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung und die
Beschlüsse sind deshalb wichtige Unterlagen. Ein Käufer,
der sie sich vor der Beurkundung nicht genau anschaut, riskiert
böse Überraschungen. Auch über das Hausgeld, das
meist monatlich gezahlt wird, und über Instandhaltungsrücklagen
muss sich der Käufer informieren.
Kaufpreisfinanzierung und Grundpfandrechte
Viele Käufer einer Immobilie finanzieren
einen Teil des Kaufpreises über einen Bankkredit. Die Bank
und der Käufer schließen einen Darlehensvertrag. Sie
vereinbaren, wie das Darlehen zurückgezahlt wird, und regeln
die Höhe der Zinsen. Die Bank will sich für den Fall
absichern, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen
kann. Meistens wird das gekaufte Grundstück als Sicherheit
verwendet. Dazu wird es zugunsten der Bank mit einer Grundschuld
oder Hypothek belastet.
Von beiden Sicherheiten hat sich die Grundschuld
durchgesetzt. Grundschuld und Grundschuldzinsen müssen
in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld gibt der
Bank das Recht, in das verpfändete Grundstück zu vollstrecken.
Schuldanerkenntnis und
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Neben der Grundschuld verlangen die meisten
Banken ein Schuldanerkenntnis: Wenn der Darlehensnehmer (Käufer)
das Darlehen nicht zurückzahlt, könnte die Bank vor
Gericht klagen. Mit dem Urteil könnte sie auf das restliche
Vermögen des Darlehensnehmers zugreifen, also z.B. ein Konto
oder Lohnansprüche pfänden. Das ist zeitaufwändig
und teuer. Hat der Darlehensnehmer dagegen in der notariellen
Bestellungsurkunde ein Schuldanerkenntnis abgegeben und sich
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann die Bank
ohne Gerichtsprozess vollstrecken. Vollstreckt die Bank zu Unrecht,
kann sich der Darlehensnehmer vor Gericht dagegen wehren. Der
Notar begleitet Verkäufer und Käufer durch ihren Vertrag
und seine Abwicklung. Er kennt bewährte Vertragsklauseln
und passt sie neuen Gesetzen und Gerichtsurteilen an. Er hilft
Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten
zu vermeiden. Deshalb: Lieber gleich zum Notar. |
|