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Vererben und Erben
| Erbfall |
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| Wenn ein Mensch
stirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft. Vermögensgegenstände
und Schulden gehen automatisch auf sie über. Mehrere
Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für
Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können
Sonderregeln gelten. |
| Verfügung von Todes
wegen |
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Der Erblasser kann
in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein
Erbe wird und damit die Erbschaft erhält.
Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände
verteilen. Die Grabpflege z.B. kann er durch eine Auflage
absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt
werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte
Zeit für die Erben zu verwalten.
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| Erbvertrag |
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| Der Erblasser
kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer
wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen
werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern.
Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung
durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen
Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag
mit beurkunden lassen. |
| Eigenhändiges Testament |
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| Der Erblasser muss die
Erklärung von der ersten bis
zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament, für Ehegatten
oder eingetragene Lebenspartner möglich, reicht es
aus, wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen.
Immer soll deutlich werden, dass es sich um ein Testament
handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel
an der Wirksamkeit entstehen. |
| Erbschein |
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| Das Amtsgericht
prüft und bescheinigt amtlich, wer der Erbe eines
Verstorbenen ist. Üblicherweise lassen Erben den erforderlichen
Erbscheinsantrag von einem Notar vorbereiten und beurkunden.
Der Antragsteller muss Belege einreichen und an Eides statt
versichern, dass seine Angaben richtig sind. |
| Erbengemeinschaft |
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| Jedem
Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am
gesamten Nachlass zu. Einzelne Gegenstände werden
nicht zugeordnet. Über die einzelnen Gegenstände
können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.
Sie müssen sich also einigen. Häufig dauert es
sehr lange, bis es zu einer Einigung kommt. Dabei ist die
unparteiische Beratung durch einen Notar oft hilfreich;
bei der Übertragung von Grundstücken wegen der
Beurkundungspflicht sogar erforderlich. |
| Unternehmensnachfolge |
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| Eine Unternehmensnachfolge
muss frühzeitig geplant werden, um alle Gestaltungsmöglichkeiten
optimal zu nutzen. Verschiedene Ziele müssen miteinander
in Einklang gebracht werden: Erhalt des Unternehmens, gerechter
Ausgleich zwischen Kindern und Partner, steuergünstige
Gestaltung. Erb-, familien- und gesellschaftsrechtliche
Regelungen müssen aufeinander abgestimmt werden. Dies
sind Kerngebiete notarieller Tätigkeit. |
| Generalvollmacht |
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nennt
man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen.
n persönlichen Angelegenheiten (z.B. Arztbehandlungen)
müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich
benannt werden. Mit einer Patientenverfügung kann
man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem
unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht
heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt
werden soll.
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Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommt den Schmuck?
Soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen,
häufig verdrängt. Es ist keine Frage des Alters, die
Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sorgen
für den Fall vor, dass ihnen etwas zustößt. Das
gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und manchmal überraschend.
Nur wer es kennt, kann richtig entscheiden. Ihr Notar berät
Sie.
Gesetzliche Erbfolge
Jeder Mensch hat Erben. Mit einem Testament oder
Erbvertrag bestimmt er die Erben selbst. Sonst gilt im Erbfall
die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die
Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“).
Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Werden
diese nicht Erbe, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben
sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder: Auf die
Enkelkinder wird – zu gleichen Anteilen – verteilt,
was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätte.
Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder oder
Enkel, Urenkel etc. („Abkömmlinge“), kommen die
Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers.
Und wieder ist es so: wenn die Eltern schon tot sind oder das
Erbe ausschlagen, erben deren Kinder und Kindeskinder. Das sind
die Geschwister oder Neffen und Nichten des Erblassers.
Bei den Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen weitere
Erbordnungen. Wenn nur noch deren Abkömmlinge leben, kann
es sein, dass der Erblasser seine Erben nie kennen gelernt hatte.
Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben
eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten und zweiten
Ordnung, werden die Ehegatten oder Lebenspartner neben diesen
Miterbe. Solange der verstorbene Partner z.B. Kinder, Eltern,
Geschwister oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt.
Der Anteil des Partners hängt von der Vermögensordnung
in der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab.
Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften,
Stief- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.
Gestalten
mit Testament und Erbvertrag
Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als
das Gesetz. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder
die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert
regeln.
Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern.
Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament
mit seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner errichtet, kann
er sich davon nur eingeschränkt lösen. Auch die Partner
eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden.
Pflichtteilsrechte
Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit
des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und –
wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern
des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser
eine berechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger
als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag
als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses
ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte
erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre.
Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte
kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann
vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil
verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist
seltene Ausnahme.
Erbschaftsteuer
Steuerliche Überlegungen spielen besonders
dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt.
Sie müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden.
Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis,
desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.
Der Steuersatz ist außerdem auch abhängig vom steuerlichen
Wert der Erbschaft. Das Finanzamt bewertet ein Grundstück
anders als Bargeld. Als Erbrechtsspezialist arbeitet der Notar
eng mit steuerlichen Beratern der Beteiligten zusammen.
Dies zeigt: Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen
oder ein Wohnsitz im Ausland, eine ausländische Staatsangehörigkeit
wirken sich auf das Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse
und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf
die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur
mit sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse
Überraschungen vermeiden.
Testament und Erbvertrag in bester Form
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen
werden. Testamente können auch in anderer Weise errichtet
werden. Viele errichten ein eigenhändiges Testament.
Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam
oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen
Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente
nicht gefunden oder gehen verloren.
Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament.
Der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall
zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen
um. Er prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist,
ein Testament zu errichten. Nach der Beurkundung leitet der Notar
das Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter. Dort wird
es für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes
Testament wird nach dem Erbfall schnell und sicher eröffnet.
Diese Vorteile wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung
auf. Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament
oder ein Erbvertrag vor, ist in vielen Fällen ein Erbschein entbehrlich, dessen Kosten die Erben dann sparen.
Nach dem Erbfall
Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die
nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kurzen
Fristen wichtige Entscheidungen treffen. Der Todesfall muss dem
Standesamt gemeldet werden. Testamente müssen jetzt beim
Amtsgericht – Nachlassgericht – abgegeben werden.
Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene
vererbt auch seine Schulden. Wer erfährt, dass er Erbe ist,
muss sich entscheiden. Nur innerhalb einer kurzen Frist –
regelmäßig sechs Wochen – kann der Erbe gegenüber
dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Wer nicht selbst
zum Gericht fährt, muss rechtzeitig zum Notar. Sonst verhindern
nur Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, dass der Erbe mit
seinem Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haftet.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken
und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Eine notarielle
Urkunde wird meist als Nachweis anerkannt. Ansonsten ist ein Erbschein
erforderlich.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass
gemeinsam verwaltet. Aus dem Nachlass werden Schulden des Erblassers
und Steuern bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte
können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann
unter den Miterben verteilt werden.
Zuwendung unter Lebenden
Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon
unter Lebenden übertragen werden (Vorweggenommene Erbfolge).
Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen so an den
Ehepartner oder an die Kinder übertragen. Auch für die
Unternehmensnachfolge ist ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten
ein wichtiges Gestaltungsmittel.
Die Übertragung zu Lebzeiten oder eine erbrechtliche Gestaltung
haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen
sind. Durch langfristige Planung und geschickte Vertragsgestaltung
lassen sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
optimal regeln: Eine Zuwendung unter Lebenden kann schenkung-
bzw. erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein. Die Erwerber können
sich verpflichten, Versorgungsleistungen zu übernehmen oder
Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Veräußerer können
sich vorbehalten, das übertragene Vermögen in bestimmten
Fällen zurückzufordern. Die Vertragsparteien können
Regelungen zum Erb- und Pflichtteilsrecht treffen.
Zuwendungen können auch auf das spätere Erb- oder Pflichtteilsrecht
anrechenbar sein. Fehlt dazu eine eindeutige Vereinbarung, ist
Streit fast vorprogrammiert. Auch wenn es nicht um große
Zuwendungen geht – die Frage der Anrechnung muss beweissicher
geklärt sein.
Vorsorge für den Krankheitsfall
Auch Unfall, Krankheit kann jeden treffen –
plötzlich ist man auf andere angewiesen. Selbst nächste
Verwandte oder der Partner haben nicht automatisch das Recht,
stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Gericht kann
in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Der Betreuer führt
die geschäftlichen Angelegenheiten weiter, entscheidet über
ärztliche Behandlung.
Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung
den Betreuer selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche Verfahren
vermeiden und entsprechende Vollmachten erteilen. Die zusätzliche
Absicherung ist vernünftig: Ein Testament regelt nur den
Todesfall. Mit einer General-
und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet,
dass die Vertrauensperson z.B. Banküberweisungen veranlassen
oder einer Operation im Krankenhaus zustimmen kann.
Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur
deshalb sollte sich der Vollmachtgeber durch den Notar beraten
lassen: Die Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für
ein Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht
ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen.
Die Beurkundung gewährleistet ein Maximum an Beratung und
Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
Als unparteiischer Berater begleitet der Notar die Generationen
durch das Erbrecht und seine Klippen. Er hilft, die richtigen
Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden.
Deshalb: Lieber gleich zum Notar.
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