Das neue GmbH-Recht
Am 01. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten.
Nachfolgend werden wichtige Änderungen aus notarieller Sicht erläutert. Weitere wichtige Änderungen werden angerissen. Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Kurzdarstellung nicht.
Gründung
Nach wie vor ist nach § 2 ein notarielles Gründungsprotokoll erforderlich. Ein neuer Absatz 1a des § 2 sieht nunmehr jedoch ein vereinfachtes Gründungsverfahren vor. Dieses kann angewendet werden, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Hierfür ist das dem Gesetz beigefügte Musterprotokoll zu beurkunden. Dieses enthält die Mindesterfordernisse eines Gesellschaftsvertrages sowie die Geschäftsführerbestellung und die Regelung über die Gründungskosten. Abweichungen sind unzulässig. Insbesondere ist eine Sachgründung nicht vorgesehen. Bei Abweichungen gelten die bisher bekannten Regelungen.
Hinweis:
Das vereinfachte Gründungsprotokoll stellt sicher eine Alternative bei der Ein-Personen-Gründung, insbesondere für die Unternehmergesellschaft (UG, s. u.) dar. Bei der Mehr-Personen-GmbH ist der Rückgriff auf das Gründungsprotokoll kritisch zu prüfen. Es sind nämlich keine Regelungen zur Vinkulierung, zur Einziehung oder zum Tod eines Gesellschafters vorgesehen. Außerdem ist die Zahl der Geschäftsführer auf einen reduziert und dieser ist stets voll umfänglich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Künftig reicht auch bei einer Ein-Personen-Gründung die hälftige Einzahlung des Stammkapitals aus, ohne dass für den Restbetrag eine Sicherheit gestellt werden muss (gilt nicht für die Unternehmergesellschaft (UG, s. u.).
Unternehmergesellschaft (UG)
Der neue § 5a GmbHG sieht eine Unternehmergessellschaft (UG) vor. Auf die UG ist grundsätzlich das Recht der GmbH anwendbar mit folgenden Abweichungen:
- Das Stammkapital muss weniger als 25.000,00 EUR betragen (das ist der wesentliche Unterschied zur regulären GmbH, bei der das Mindest-Stammkapital unverändert 25.000,00 EUR betragen muss).
- Die Firma muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ tragen.
- Das Stammkapital muss in voller Höhe eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden.
- Ein Viertel des Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen und darf nicht ausgeschüttet werden. Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Diese Beschränkung gilt bis zu einer Kapitalerhöhung auf 25.000,00 EUR auch, wenn die Rücklage und das Stammkapital zusammen den Betrag von 25.000,00 EUR ergeben.
Wird das Stammkapital auf mindestens 25.000,00 EUR erhöht, finden die vorstehenden Sonderregeln keine Anwendung mehr. Der bisherige Rechtsformzusatz darf jedoch beibehalten werden.
Hinweis:
Möglich ist also künftig die Gründung einer „1-Euro-GmbH“. Weniger als ein Euro ist allerdings nicht möglich, da der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils nach der Neuregelung auf volle Euro lauten muss. Dabei ist zu beachten, dass die Gründungskosten bei einer Gesellschaft mit geringem Stammkapital wohl nicht von der Gesellschaft getragen werden können. Denn es käme sonst sofort zu einer Überschuldung.
Keine Vorlage von Genehmigungsurkunden bei erlaubnispflichtigen Gegenständen
Zu einer erheblichen Beschleunigung des Eintragungsvorgangs bei genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenständen (z. B. Gaststätten, Makler, Personalvermittlung) wird der Wegfall der Vorlagepflicht der Genehmigungsurkunde gegenüber dem Registergericht führen.
Hinweis:
Selbstverständlich besteht die Genehmigungspflicht auch weiterhin. Liegt eine solche nicht vor, ist mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen, Betriebsuntersagungen oder Bußgeldern zu rechnen.
Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift
Künftig muss eine inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden. Hiermit soll bisherigen Zustellungsproblemen begegnet werden. Diese Regelung gilt auch für bereits eingetragene GmbH. Bei diesen muss die Eintragung bis spätestens 31. Oktober 2009 erfolgen.
Erweiterung der Bestellungshindernisse bei Geschäftsführern
Die Straftatbestände, die zu einem Bestellungshindernis für den Geschäftsführer (im übrigen auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft) führen, wurden erweitert. Nunmehr sind auch Straftaten wie Betrug in allen Formen und Untreue relevant.
Verwaltungssitz im Ausland
§ 4a Abs. 2 GmbHG fällt weg. Ziel des Gesetzgebers ist es, einer Gesellschaft einen Verwaltungssitz im Ausland zu ermöglichen. Der gesellschaftsvertragliche Sitz muss nach wie vor ein Ort im Inland sein. Im Übrigen gibt es aber nicht mehr die Auswahlbeschränkung bei der Wahl des gesellschaftsvertraglichen Sitzes.
Hinweis:
Die GmbH und auch die AG können daher künftig auch als Rechtsformen für im Ausland tätige Konzerntöchter eingesetzt werden, sofern das ausländische Kollisionsrecht nicht entgegensteht.
Notarielle Gesellschafterliste
Bisher war die Gesellschafterliste von der Geschäftsführung zu erstellen. In bestimmten Fällen, in denen der Notar ohnehin involviert ist, muss dieser künftig die Gesellschafterliste erstellen. Dieser Gesellschafterliste ist eine notarielle Bescheinigung (ähnlich der Satzungsbescheinigung) hinzuzufügen. In der Gesellschafterliste müssen künftig nach der ersten Veränderung des Gesellschafterbestandes die Geschäftsanteile nummeriert werden.
Hinweis:
Sinnvollerweise sind die Geschäftsanteile – soweit es sich um mehrere handelt – bereits bei der Gründung zu nummerieren.
Der Gesellschafterliste kommt – wie nachstehend beschrieben – künftig eine erhöhte Bedeutung zu.
Gesellschafterliste als Legitimationsbasis für die Ausübung von Gesellschafterrechten
Künftig kommt es für die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht mehr auf die Anmeldung des Erwerbs eines Geschäftsanteils bei der Gesellschaft an. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG ist die Eintragung in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ausschlaggebend.
Hinweis:
Die Möglichkeit einer Verzögerung der Anmeldung entfällt künftig, da die Gesellschafterliste unverzüglich eingereicht werden muss und zudem gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG eine Rechtshandlung als von Anfang an wirksam gilt, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG können Geschäftsanteile künftig gutgläubig erworben werden. Grundlage des gutgläubigen Erwerbs ist die Gesellschafterliste. War die Gesellschafterliste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig, ist ein gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist auch unmöglich, wenn der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach drei Jahren, in denen die Liste unbeanstandet in das Register aufgenommen wurde, ein gutgläubiger Erwerb in jedem Falle möglich ist. Dies gilt nicht, wenn dem Erwerber die fehlende Berechtigung bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
Der gutgläubige Erwerb hat außerdem folgende Grenzen:
- Nicht existente Anteile können nicht gutgläubig erworben werden.
- Der gute Glaube an die Lastenfreiheit ist nicht geschützt.
- Der gute Glaube an die Erfüllung der Einlagepflicht ist nicht geschützt.
Der gutgläubige Erwerb ist auch auf „Alt-Gesellschaften“ anwendbar, wobei die Fristen an das Inkrafttreten des Gesetzes anknüpfen.
Teilung von Geschäftsanteilen
§ 17 GmbHG wird ersatzlos aufgehoben. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Die bisherigen Veräußerungsbeschränkungen bei der Teilabtretung fallen weg. Insbesondere ist keine Genehmigung der Gesellschaft mehr erforderlich. Wie bisher auch bedarf die Teilung jedoch eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit. Während dieser Gesellschafterbeschluss bisher aber nur Wirkungen im Innenverhältnis hatte, wird er künftig wohl Wirksamkeitsvoraussetzung der Teilung sein. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag weitgehende Erleichterungen (aber auch Erschwerungen oder den Ausschluss) der Teilung vorsehen. Eine Erleichterung wird wohl auch in dem Verzicht auf den Gesellschafterbeschluss liegen können.
Insbesondere sind künftig auch Vorratsteilungen möglich. Möglich ist auch die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch einen Gesellschafter bereits bei der Gründung. Schließlich ist auch die gleichzeitige Übertragung mehrerer Geschäftsanteile an denselben Erwerber möglich.
Hinweis:
Durch die Vorratsteilung und –haltung mehrerer Geschäftsanteile in Händen einer Person wird die Vertragspraxis in Treuhandfällen und bei der Verpfändung von Geschäftsanteilen erheblich erleichtert.
Kapitalaufbringung
§ 19 Absätze 4 und 5 GmbHG enthalten Neuregelungen zur Kapitalaufbringung und betreffen in Absatz 4 die verdeckte Sacheinlage sowie in Absatz 5 das so genannte Hin- und Herzahlen.
Es bleibt zunächst dabei, dass die verdeckte Sacheinlage den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung befreit. Waren jedoch bisher die der Sacheinlage zugrunde liegenden Verträge und Rechtshandlungen unwirksam, so bestimmt das Gesetz nunmehr ausdrücklich, dass diese wirksam sind. Weiter bestimmt § 19 Abs. 4 GmbHG, dass der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. In späteren Auseinandersetzungen trifft den Inferenten die Beweislast für für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes.
Im Ergebnis haftet der Inferent somit auf der Grundlage des forbestehenden Bareinlageanspruchs lediglich auf die Differenz zu dem Wert des Vermögensgegenstandes, soweit dieser niedriger ist.
Hinweis:
Gleichwohl ist § 19 Abs. 4 GmbHG lediglich ein Rettungsanker. Auch weiterhin können sich der Geschäftsführer und der Gesellschafter nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG wegen falscher Angaben strafbar machen. Auch kann der Registerrichter nach § 9c GmbHG die Eintragung ablehnen.
Das so genannte Hin- und Herzahlen erfährt nunmehr in § 19 Abs. 5 eine gesetzliche Regelung. Es geht dabei vor allem um Fälle, in denen die zunächst gezahlte Bareinlage aufgrund einer Verwendungsabsprache unmittelbar an den einlegenden Gesellschafter als Darlehen zurückfließt. Nach der neuen Regelung befreit ein solches Vorgehen den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung, wenn
- der Darlehensrückzahlungsanspruch vollwertig ist und
- der Rückzahlungsanspruch jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung seitens der Geschäftsführung fällig werden kann.
Das Vorliegen der Verwendungsabsprache muss in der Handelsregisteranmeldung durch Erklärung der Geschäftsführung offen gelegt werden.
Hinweis:
Liegen die genannten Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht vor, droht dem Geschäftsführer wiederum die Strafbarkeit wegen falscher Angaben. Daher sollte der Geschäftsführer für eine dauerhafte Dokumentation der Verwendungsabsprache sorgen.
Schließlich enthält § 3 Abs. 4 EGGmbHG eine Heilungsvorschrift für Altfälle betreffend sowohl die verdeckten Sacheinlagen als auch das Hin- und Herzahlen.
Weitere wichtige Änderungen
§ 55a GmbHG sieht nunmehr die Möglichkeit genehmigten Kapitals vor.
§ 30 Abs. 1 S. 1 und 2 GmbHG zur Kapitalerhaltung wird geändert. Die Änderung erfolgt vor allem in Hinblick auf die Cash-Pool-Fälle. Eine Zahlung an den Gesellschafter im Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages oder im Rahmen eines Darlehens werden nunmehr unter bestimmten Bedingungen nicht mehr als Rückzahlung von Stammkapital bewertet.
Weitere Änderungen betreffen Gesellschafterdarlehen:
- Die Regeln der Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Darlehen sollen mit § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG ausdrücklich aufgehoben werden.
- Damit einher geht die Verlagerung der Regeln zur nachrangigen Befriedigung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz in das Insolvenzrecht.
Hinweis:
Auch wenn die Auszahlungssperre für Gesellschafterdarlehen abgeschafft wird, haften Geschäftsführer, wenn sie Zahlungen an Gesellschafter vornehmen, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten (§ 64 S. 3 GmbHG).
Die Insolvenzantragspflicht wurde erweitert und in das Insovlenzrecht (§ 15a InsO) verlagert. Künftig sind bei Fehlen von Geschäftsführern auch die Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Dadurch soll der Gefahr von so genannten Firmenbestattungen begegnet werden.
Schließlich sieht das Gesetz Zustellungserleichterungen für den Fall der Nichterreichbarkeit oder der Führungslosigkeit der Gesellschaft vor.
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